§ 11 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften [1]
(1) Diese Verordnung tritt am in Kraft.
(2) 1§ 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem beginnt. 2Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom (BGBl I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom (BGBl I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem , im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem beginnen. 3Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem beginnt. 4Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom (BGBl I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 5Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
(4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
(5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2), der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4) sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom (BGBl I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
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NAAAA-73877
1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3076) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.