§ 10 Ordnungswidrigkeiten [1]
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2
die Bilanz nicht nach Anlage 1,
die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,
den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a
gliedert oder
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
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NAAAA-73877
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .