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NWB Nr. 39 vom Seite 3614 Fach 3c Seite 5430

ABC: S 5 . Schrottwert

1. Auch wenn es sich bei der Veräußerung von Schrott oder Abfällen um Altmaterialien handelt, so sind die hierbei erzielten Erlöse steuerpflichtig.

2. Bei der Bemessung der AfA bleibt ein möglicher Schrottwert i. d. R. unberücksichtigt. Nach BFH GrS v. (BStBl 1968 II 268) sind die AfA nämlich so zu bemessen, daß nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines WG die AK oder HK bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM verteilt sind. Ausgenommen hiervon sind Fallgestaltungen, bei denen ein im Vergleich zu den AK/HK ins Gewicht fallender Materialwert (Schrottwert) verbleibt (qualitativer oder quantitativer Natur). In diesen Fällen soll eine Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage um den geschätzten Schrottwert vorgenommen werden (z. B. bei Seeschiffen; vgl. auch -> Schiffe 1). Nach dem (BStBl 1971 II 800) soll nach diesen Grundsätzen nur verfahren werden, wenn der Schrottwert auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabs ins Gewicht fällt. Der Umstand, daß bei zwischenzeitlicher Veräußerung des WG u. U. ein über dem Buchwert liegender Erlös erzielbar ist, darf nach dem (BStBl 1975 II 478) bei der Bemessung der AfA nicht berücksichtigt we...

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