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NWB Nr. 39 vom Seite 3605 Fach 3c Seite 5421

ABC: S 1 . Sachbezüge

1. Abzugsfähigkeit. Von Sachbezügen spricht man i. d. R. dann, wenn ArbG ihren AN Leistungen erbringen, die mit dem Dienstverhältnis in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Für den ArbG gilt der Grundsatz, daß die von ihm geleisteten Sachbezüge grds. abz. BA sind, gleichgültig ob sie beim AN stfrei (s. -> Steuerfreie Bezüge) oder stpfl. ( s. -> Arbeitslohn) sind. Von besonderer Bedeutung für die Abz. ist dabei die Frage, mit welchem Wert die Leistungen oder Zuwendungen als BA abz. sind. Es besteht im übrigen keine Regel, nach der die Sachbezüge beim ArbG mit dem gleichen Wert abgesetzt werden müssen, mit dem sie beim AN angesetzt werden. Für den Fall, daß der ArbG die LSt übernimmt oder die Bezüge pauschal versteuert (§ 40 EStG), ist die vom ArbG entrichtete LSt abz. BA. S. 36062. Bewertung der Sachbezüge beim Arbeitgeber. Der bei der Einkunftsermittlung des ArbG für die Sachleistungen als BA bzw. WK abz. Betrag wird durch die SachBezV nicht festgelegt. Vielmehr kann der ArbG die tatsächlich ihm durch die Sachleistungen entstandenen Aufwendungen von seinen Einnahmen abziehen.

3. Bewertung beim Arbeitnehmer für Zwecke der Lohnbesteuerung. Na...

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