RennwLottG § 49
II. Steuern
5. Besteuerung von Online-Poker
§ 49 Steuerschuldner
1Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers. 2Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.
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NAAAH-93419