RennwLottG § 49

II. Steuern

5. Besteuerung von Online-Poker

§ 49 Steuerschuldner

1Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers. 2Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.

Fundstelle(n):
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NAAAH-93419