RennwLottG § 31

II. Steuern

3. Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen

§ 31 Steuerentstehung

1Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. 2Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde.

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NAAAH-93419