RennwLottG § 19

II. Steuern

2. Besteuerung von Sportwetten

§ 19 Steuerschuldner

1Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette. 2Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.

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NAAAH-93419