FeuerschStG § 6
§ 6 Rückversicherung
1Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. 2Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.
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