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GrStG § 38

Abschnitt V: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38 Bekanntmachung [1]

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-73827

1Anm. d. Red.: § 38 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .

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