ErbStG § 18

III. Berechnung der Steuer

§ 18 Mitgliederbeiträge [1]

1Beiträge an Personenvereinigungen und rechtsfähige Vereine , die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. 2§ 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.

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WAAAA-73809

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 411) mit Wirkung v. 1. 1. 2024.