VStG § 4
I. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1) Der Vermögensteuer unterliegt
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);
bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen (§ 121 des Bewertungsgesetzes).
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet.
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KAAAA-73800