VStG § 24

V. Schlussvorschriften

§ 24 Neufassung [1]

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73800

1 Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2310).