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NWB Nr. 28 vom Seite 2547 Fach 3c Seite 5283

ABC: L 2 . Lebensversicherungsprämien

I. Allgemeines

Lebensversicherungsprämien (LV-Prämien) gehören grds. zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nabz. Aufwendungen für die Lebensführung. Bestimmte LV-Prämien sind jedoch als SA i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abz. Zusammen mit den Beiträgen zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) zählen sie zu den Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 EStG), für die die Abzugsbegrenzungen des § 10 Abs. 2 EStG und die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG gelten. Darüber hinaus erhalten AN für Vorsorgeaufwendungen die Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 EStG), durch die die LV-Prämien teilweise abgegolten werden.

Nach der Rspr. des BFH gehört der Anspruch aus einer Lebensversicherung (LV) zum notwendigen Privatvermögen, soweit das versicherte Risiko privater Natur ist und mithin der Abschluß der LV privat veranlaßt ist ( BStBl 1997 II 343 m. w. N.). Schließt ein Unternehmen eine LV auf die Person des Unternehmers, Mitunternehmers oder eines nahen Angehörigen dieser Person ab, so ist die LV privat veranlaßt. Sie wird auch nicht dadurch betrieblich veranlaßt, daß sie der Absicherung eines betrieblichen Kredits dient.

LV sind aber wegen ihrer Anknüpfung an persönlich...

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