DV zu § 90 BewG § 3

§ 3

Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stillliegt, gilt Folgendes:

  1. Lässt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.

  2. Lässt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, dass der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.

  3. Steht fest, dass ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.

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