§ 2 [1]
(1) 1Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. 2Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundstücksart und Grundstücksgruppe | Wertzahl
in v. H. | |||
A.
Geschäftsgrundstücke | ||||
1. | Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis
zu 500 000 DM | |||
Altbauten | 70 | |||
Neubauten | 75 | |||
Nachkriegsbauten | 80 | |||
mit einem Ausgangswert über 500 000 DM bis zu
1 000 000 DM | ||||
Altbauten | 70 | |||
Neubauten | 75 | |||
Nachkriegsbauten | 75 | |||
mit einem Ausgangswert über 1 000 000 DM | 70 | |||
2. | Lagerhäuser | 80 | ||
3. | Warenhäuser | |||
Altbauten | 75 | |||
Neubauten | 80 | |||
Nachkriegsbauten | 85 | |||
4. | Hotels und Kinderheime | |||
Betriebe,
die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind | 65 | |||
übrige Betriebe | 70 | |||
5. | Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur
vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur
öffentlichen Versorgung dienen | 60 | ||
6. | Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr
mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen
dienen | 50 | ||
7. | Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der
Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen | 50 | ||
8. | Geld- und Kreditinstitute | |||
Altbauten | 60 | |||
Neubauten | 65 | |||
Nachkriegsbauten | 75 | |||
9. | Lichtspielhäuser und Theater | |||
in Gemeinden bis 10 000
Einwohner | 60 | |||
in Gemeinden über 10 000 bis 100 000
Einwohner | 65 | |||
in Gemeinden über 100 000 Einwohner | 60 | |||
10. | übrige Geschäftsgrundstücke | |||
Altbauten | 70 | |||
Neubauten | 75 | |||
Nachkriegsbauten | 80 | |||
B. Mietwohngrundstücke
und gemischt genutzte Grundstücke | ||||
Altbauten | 70 | |||
Neubauten | 75 | |||
Nachkriegsbauten | 80 | |||
C. Einfamilienhäuser und
Zweifamilienhäuser | ||||
Altbauten | 60 | |||
Neubauten | 65 | |||
Nachkriegsbauten | 75 | |||
D. Sonstige bebaute
Grundstücke | ||||
Altbauten | 60 | |||
Neubauten | 70 | |||
Nachkriegsbauten | 75 |
(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.
(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Es sind anzuwenden die Wertzahlen für
Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,
Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,
Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
2Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 3Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. 4Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.
(5) 1Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 2Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. 3Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. 4Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-73797
1Anm. d. Red.: § 2 Abs. 1 i. d. F. der VO v. 25. 2. 1970 (BGBl I S. 216) mit Wirkung v. 5. 3. 1970.