DV zu § 90 BewG § 2

§ 2 [1]

(1) 1Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. 2Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:


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Grundstücksart und Grundstücksgruppe
Wertzahl
in v. H.
A. Geschäftsgrundstücke
1.
Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500 000 DM
Altbauten
70
Neubauten
75
Nachkriegsbauten
80
mit einem Ausgangswert über 500 000 DM bis zu 1 000 000 DM
Altbauten
70
Neubauten
75
Nachkriegsbauten
75
mit einem Ausgangswert über 1 000 000 DM
70
2.
Lagerhäuser
80
3.
Warenhäuser
Altbauten
75
Neubauten
80
Nachkriegsbauten
85
4.
Hotels und Kinderheime
Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind
65
übrige Betriebe
70
5.
Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen
60
6.
Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen
50
7.
Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen
50
8.
Geld- und Kreditinstitute
Altbauten
60
Neubauten
65
Nachkriegsbauten
75
9.
Lichtspielhäuser und Theater
in Gemeinden bis 10 000 Einwohner
60
in Gemeinden über 10 000 bis 100 000 Einwohner
65
in Gemeinden über 100 000 Einwohner
60
10.
übrige Geschäftsgrundstücke
Altbauten
70
Neubauten
75
Nachkriegsbauten
80
B. Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke
Altbauten
70
Neubauten
75
Nachkriegsbauten
80
C. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser
Altbauten
60
Neubauten
65
Nachkriegsbauten
75
D. Sonstige bebaute Grundstücke
Altbauten
60
Neubauten
70
Nachkriegsbauten
75

(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.

(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Es sind anzuwenden die Wertzahlen für

  1. Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,

  2. Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,

  3. Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.

2Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 3Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. 4Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.

(5) 1Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 2Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. 3Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. 4Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-73797

1Anm. d. Red.: § 2 Abs. 1 i. d. F. der VO v. 25. 2. 1970 (BGBl I S. 216) mit Wirkung v. 5. 3. 1970.