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BewG § 233 i.d.F. für 2021

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I. Allgemeines

§ 233 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen

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