BewG § 96

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

D. Betriebsvermögen

§ 96 Freie Berufe [1]

Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 96 i. d. F. des Gesetzes v. 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297) mit Wirkung v. 29. 2. 1992.