BewG § 95

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

D. Betriebsvermögen

§ 95 Begriff des Betriebsvermögens [1]

(1) 1Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. 2Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

(3) (weggefallen)

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 95 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2056) mit Wirkung v. 1. 7. 2021; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297) mit Wirkung v. 29. 2. 1992; Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3794) mit Wirkung v. 23. 12. 2001.