Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
D. Betriebsvermögen
§ 95 Begriff des Betriebsvermögens [1]
(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
(3) (weggefallen)
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: § 95 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 297) mit Wirkung v. ; Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3794) mit Wirkung v. .