BewG § 68

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

C. Grundvermögen

I. Allgemeines

§ 68 Begriff des Grundvermögens [1] [2]

(1) Zum Grundvermögen gehören

  1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,

  2. das Erbbaurecht,

  3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) 1In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

  1. Bodenschätze,

  2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

2Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 68 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 9. 11. 1992 (BGBl I S. 1853) mit Wirkung v. 13. 11. 1992.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) wird § 68 mit Wirkung v. aufgehoben.