BewG § 250

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]

C. Grundvermögen

III. Bebaute Grundstücke

§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke [3]

(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.

(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:

  1. Einfamilienhäuser,

  2. Zweifamilienhäuser,

  3. Mietwohngrundstücke,

  4. Wohnungseigentum.

(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:

  1. Geschäftsgrundstücke,

  2. gemischt genutzte Grundstücke,

  3. Teileigentum,

  4. sonstige bebaute Grundstücke.

Fundstelle(n):
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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils siehe § 266.

3Anm. d. Red.: § 250 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .