BewG § 24

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

A. Allgemeines

§ 24 Aufhebung des Einheitswerts [1] [2]

(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass

  1. die wirtschaftliche Einheit wegfällt;

  2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

  3. (weggefallen)

(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 10. 1997 (BGBl I S. 2590) mit Wirkung v. 1. 11. 1997.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) wird § 24 mit Wirkung v. aufgehoben.