BewG § 218

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]

A. Allgemeines

§ 218 Vermögensarten [3]

1Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:

  1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),

  2. Grundvermögen (§ 243).

2Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. 3Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils siehe § 266.

3Anm. d. Red.: § 218 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .