BewG § 16

Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen [1]

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. 9. 11. 1992 (BGBl I S. 1853) mit Wirkung v. 13. 11. 1992.