BewG § 151

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen [1]

§ 151 Gesonderte Feststellungen [2] [3]

(1) 1Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind

  1. Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),

  2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),

  3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,

  4. der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,

wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. 2Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.

(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

  1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,

  2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. 2Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

(3) 1Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. 2Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

(5) 1Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

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1Anm. d. Red.: Fünfter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.

2Anm. d. Red.: § 151 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) mit Wirkung v. 14. 12. 2010; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) mit Wirkung v. 5. 11. 2011.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 10 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) wird in § 151 mit Wirkung v. die Angabe „§ 138,“ gestrichen.