BewG § 145

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 [1]

C. Grundvermögen

I. Unbebaute Grundstücke

§ 145 Unbebaute Grundstücke [2] [3]

(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. 2Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. 3Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.

(2) 1Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. 2Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

(3) [4] 1Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). 2Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. 3Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. 4Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.

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1Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049) mit Wirkung v. 28. 12. 1996; Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 145 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. 1. 1. 2007; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592) mit Wirkung v. 14. 12. 2011.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 9 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) wird § 145 mit Wirkung v. aufgehoben.

4Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 145 Abs. 3 siehe § 265 Abs. 3.