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NWB Nr. 20 vom Seite 1814 Fach 3c Seite 5156

ABC: G 2 . GEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft (ein wirtschaftlicher Verein i. S. des § 22 BGB) zum Schutze des Urhebers und der Wahrnehmung seiner Rechte. Die GEMA besteht seit 1930 (vorm. Stagma genannt) und nimmt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger wahr (vgl. NWB F. 20, 543 ff., 549). Sie ist eine von derzeit neun Verwertungsgesellschaften in der BRD und neben der VG Wort wohl die wichtigste (vgl. NWB F. 20, 549). Der Urheber überträgt treuhänderisch die Nutzungsrechte für seine Verwertungsbefugnisse auf die Verwertungsgesellschaft und betraut sie mit der Eintreibung der Vergütungsansprüche.

Für die Erträge der Komponisten und der Musikverleger aus der Verwertung von Kompositionen durch die GEMA gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze; Ausschüttungen der GEMA an Komponisten sind bei diesen erst im Zeitpunkt der Auszahlung durch die GEMA zugeflossen ( BStBl 1963 III 534). Für beschränkt stpfl. Autoren hat die GEMA die ihr aufgrund des Verteilungsplanes aus dem Ausland für die Autoren zufließenden Beträge gem. § 50a Abs. 6 i. V. mit § 73f ...BStBl 1964 III 544

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