EUStBV § 15

§ 15 Absehen von der Festsetzung der Steuer [1]

Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, wenn sie weniger als 10 Euro beträgt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden könnte.

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ZAAAC-49515

1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. der VO v. (BGBl 2004 I S. 21) mit Wirkung v. .