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NWB Nr. 20 vom Seite 1795 Fach 3c Seite 5137

ABC: F 9 . Freibeträge

EStG §§ 3, 18, 19, 24a, 24b, 32, 33a, 50

I. Allgemeines

Das StRecht, insbes. auch das ESt-Recht, kennt zahlreiche Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge.

Freibeträge (FB) sind solche, im allgemeinen der Höhe nach feststehende, Beträge, die bei der Ermittlung der StBemessungsgrundlage abz. sind und damit stfrei bleiben. Ihrem Wesen nach sind sie sachliche StBefreiungen. Sie werden von Amts wegen oder auf Antrag gewährt. Sind FB vorgesehen, weil dem Stpfl. bestimmte Aufwendungen erwachsen, brauchen diese Aufwendungen nicht nachgewiesen zu werden. Von diesen FB zu unterscheiden ist der auf der LSt-Karte einzutragende FB (s. u. II 21).

Freigrenzen sind solche Beträge, bis zu deren Höhe eine Steuer nicht erhoben wird, obwohl der zugrunde liegende Tatbestand an sich stpfl. ist. Wird die Freigrenze auch nur geringfügig überschritten, wird der gesamte Betrag der Besteuerung unterworfen. Beispiel: Nach § 23 Abs. 3 EStG bleiben Gewinne aus Spekulationsgeschäften (s. u. II 30) stfrei, wenn der aus solchen Geschäften erzielte Gesamtgewinn im Kj weniger als 1 000 DM betragen hat. Wird diese Freigrenze nur geringfügig überschritten, unterliegt der Spekulationsgewinn in voller Höhe der ...

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