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NWB Nr. 20 vom Seite 1793 Fach 3c Seite 5135

ABC: F 8 . Forschungs- und Entwicklungskosten

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6

Forschung und Entwicklung (FuE) wird von Unternehmen mit dem Ziel betrieben, neue oder verbesserte Produkte und Produktionsprozesse zu schaffen. Die stl. Behandlung von FuE-Kosten richtet sich nach § 248 Abs. 2 HGB und § 5 Abs. 2 EStG. Danach ist eine Aktivierung von Aufwendungen, die dank eigener oder von Externen durchgeführter FuE zu immateriellen Vermögensgegenständen führen, nur zulässig, sofern die Vermögensgegenstände zum Umlaufvermögen gehören oder als immaterielle WG des Anlagevermögens erworben wurden. Sinn und Zweck des Aktivierungsverbots wird vom Gesetzgeber mit Schwierigkeiten bei der Schätzung und sich hieraus ergebender unsicherer Werte begründet. Im internationalen Bereich (maßgeblich von anglo-amerik. Rechnungslegungsgrundsätzen geprägt) wird die Bilanzierung von FuE-Kosten weit weniger restriktiv gehandhabt (vgl. Nonnenmacher DStR 1993, 1231 ff.).

1. Aufwendungen für die Grundlagenforschung (Forschung, die im Gegensatz zur angewandten Forschung ohne direkte Zielsetzung auf dem Gebiet der Technologie, der Werkstoffkunde oder Technik betrieben wird) dürfen nicht aktiviert werden, d. h. im Aufwandsjahr sind sie sofort ergebnismi...

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