UStDV § 68

Zu § 22 des Gesetzes

§ 68 Befreiung von der Führung des Steuerhefts [1]

(1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, befreit,

  1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen;

  2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden;

  3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln;

  4. soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerhefts aus.

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RAAAB-44804

1Anm. d. Red.: § 68 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 3. 2009 (BGBl I S. 550) mit Wirkung v. 25. 3. 2009.