UStDV § 61a

Zu den §§  16 und 18 des Gesetzes

Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren

§ 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer [1] [2]

(1) 1Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 3In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben.

(2) 1Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. 2Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. 3Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen.

(3) 1Die beantragte Vergütung muss mindestens 1 000 Euro betragen. 2Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. 3Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen.

(4) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.

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RAAAB-44804

1Anm. d. Red.: § 61a Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. 1. 1. 2017; Abs. 2 i. d. F. der VO v. 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2392) mit Wirkung v. 30. 12. 2014; Abs. 3 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 61a siehe § 74a Abs. 1 und 4.