Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
Dauerfristverlängerung
§ 46 Fristverlängerung [1]
1Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. 2Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
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RAAAB-44804
1Anm. d. Red.: § 46 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2392) mit Wirkung v. .