UStG § 26c

Siebenter Abschnitt: Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26c Strafvorschriften [1]

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

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DAAAB-44784

1Anm. d. Red.: § 26c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. .