Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
§ 2 Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger [1]
(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
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als Pension | 25 769 Euro | jährlich, | |
als Witwengeld | 17 179 Euro | jährlich, | |
als Waisengeld | 5 154 Euro | jährlich
für jede Halbwaise, | |
10 308 Euro | jährlich für jede
Vollwaise, | ||
als Sterbegeld | 7 669 Euro | als
Gesamtleistung. |
(2) 1Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. 2Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. 3Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
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als Pension | 38 654 Euro | jährlich, | |
als Witwengeld | 25 769 Euro | jährlich, | |
als Waisengeld | 7 731 Euro | jährlich
für jede Halbwaise, | |
15 461 Euro | jährlich
für jede Vollwaise. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73689
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1790) mit Wirkung v. .