KStDV § 2

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes

§ 2 Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger [1]

(1)  Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:


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als Pension
25 769 Euro
jährlich,
als Witwengeld
17 179 Euro
jährlich,
als Waisengeld
5 154 Euro
jährlich für jede Halbwaise,
10 308 Euro
jährlich für jede Vollwaise,
als Sterbegeld
7 669 Euro
als Gesamtleistung.

(2)   1Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. 2Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. 3Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:


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als Pension
38 654 Euro
jährlich,
als Witwengeld
25 769 Euro
jährlich,
als Waisengeld
7 731 Euro
jährlich für jede Halbwaise,
15 461 Euro
jährlich für jede Vollwaise.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73689

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1790) mit Wirkung v. .