KStG § 23
Dritter Teil: Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
§ 23 Steuersatz [1]
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
- Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent, 
- den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent, 
- den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent, 
- den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent, 
- den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und 
- Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent 
des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
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  OAAAA-73680
1Anm. d. Red.: § 23 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 161) mit Wirkung v. .