VermBDV § 9

§ 9 Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt [1]

1Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. 2Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.

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OAAAA-73641

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1790) mit Wirkung v. .