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NWB Nr. 51 vom Seite 4793 Fach 3c Seite 5627

ABC: Z 4 . Zuschüsse

EStG §§ 3, 6, 7, 22

I. Begriff

Der Begriff ”Zuschuß” wird im StRecht mehrfach verwendet, ohne daß er gesetzlich definiert wird. Als Zuschuß (Z) bezeichnet man die Zuwendung von Vermögenswer- S. 4794ten, mit der unmittelbar keine Gegenleistung im marktüblichen Geschäftsverkehr erkauft werden soll, sondern die für bestimmte Zwecke gesondert von den marktüblichen Austauschgeschäften geleistet wird (s. Nieland, DStZ 1986, 183). Mit der Hingabe von Geld, Sachgütern oder Leistungen soll der Empfänger im allgemeinen zu einem wirtschaftlichen Verhalten veranlaßt werden, an dem der Zuschußgeber wirtschaftlich oder wirtschaftspolitisch interessiert ist; es wird somit i. d. R. eine Zweckbindung des Z bestehen. Fehlt jedes Eigeninteresse des Gebers, liegt kein Z vor. Entscheidend ist aber stets, daß der Z nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung des Zuschußempfängers steht (vgl. R 34 Abs. 1 EStR; s. a. BStBl 1988 II 901). Zum Begriff des Z s. a. BStBl 1982 II 591 und BStBl 1983 II 572.

Bezeichnungen für Z sind auch Zulagen, Prämien, -> Beihilfen, Hilfen, Subventionen; Abgrenzungen bestehen grds. nicht, da die Ausdrücke sprachlich mit fast derselben Sinngeb...

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