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NWB Nr. 6 vom Seite 471 Fach 3c Seite 4935

ABC: B 3 . Beiträge

[Schwarz]

EStG §§ 4, 9, 10, 33, 33a

I. Begriff

Beiträge (B.) in engerem Sinn sind öffentl. Abgaben der Personen, denen aus der Errichtung und Unterhaltung einer öffentl. Einrichtung besondere Vorteile erwachsen. Sie unterscheiden sich von den Steuern dadurch, daß sie eine besondere Leistung der öffentl.-rechtl. Körperschaft voraussetzen. Von den Gebühren unterscheiden sie sich dadurch, daß die Verpflichtung zur Zahlung nicht von der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentl. Einrichtung abhängt.

Zu den B. in weiterem Sinn gehört die Mittelbeschaffung im Bereich der Sozialversicherung, der Kammern und Innungen sowie bestimmter Selbsthilfeorganisationen (Gewerkschaften, Genossenschaften usw.). S. 472

B., sprachlich und juristisch ein unbestimmter Ausdruck, können est-rechtl. BA, WK, SA, agw. Bel. oder nabz. Lebenshaltungskosten (Leko) sein. S. insbes. -> Spenden; -> Versicherungsprämien; s. a. -> Zuschüsse.

II. Einzelfälle von Beiträgen

1. B. zur Apothekerkammer und zur Zuschußkasse deutscher Apotheker sind abz. BA.

2. B., die ein ArbG für die Mitgliedschaft eines seiner AN in geselligen Vereinigungen (z. B. Golf-Club) zahlt, stellen für den Ar...BStBl 1959 III 230BStBl 1985 II 718

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