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ABC: A 5 . Absetzungen für Substanzverringerung (AfS)
1. Die AfS kommen bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben ( z. B. Kies- oder Tongruben und anderen mineralabbauenden Unternehmen, auch bei erdöl- und erdgasfördernden Unternehmen) in Betracht, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen. Durch die AfS soll nicht ein Wertverlust, der beim Abbau S. 3949entsteht, ausgeglichen werden, sondern es soll der Aufwand für den Erwerb eines WG auf den Zeitraum seiner Nutzung verteilt werden ( BStBl 1989 II 37). Durch den Abbau werden die AK allmählich aufgezehrt. Danach scheiden AfS aus, solange mit dem Abbau noch nicht begonnen wurde.
AfS sind gem. § 7 Abs. 6 EStG auf WG vorzunehmen, deren Substanz sich durch die Ausbeute verringert bzw. erschöpft. Dazu gehören insbes. Kohle-, Mineral-, Lehm-, Sand-, Kies-, Torf- und Mergelvorkommen, ferner Erdöl- und Erdgasbestände (s. BStBl 1993 I 678). Quellwasservorkommen rechnen nur dann zu den Bodenschätzen, wenn sich der Wasservorrat nicht mehr erneuert ( BStBl 1968 II 30). Streitig ist, ob auch ein Nutzungsrecht zum Abbau von Bodenschätzen nach § 7 Abs. 6 EStG abschreibbar ist (bejahend Schmidt/Drenseck, EStG, § 7 Rz. 173; a. A. Kirchhof/Söhn, EStG, § 7 Rdn. H 10 - Af...