AIG § 8

§ 8 Anwendungsbereich [1]

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.

(2) § 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl I S. 1214) ist auf Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem erworben werden.

(3) § 5 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt; für Wirtschaftsjahre, die vor dem beginnen, sind § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl I S. 1214) anzuwenden.

(4) Rücklagen nach den §§ 1 und 3 können letztmalig für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, das vor dem endet.

(5) 1§ 2 ist letztmals auf Verluste des Veranlagungszeitraums 1989 anzuwenden. 2§ 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 ist für Veranlagungszeiträume ab 2009 weiter anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-73576

1Anm. d. Red.: § 8 Abs. 1 bis 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1523) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1093) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2794) mit Wirkung v. 25. 12. 2008.