Zweiter Teil: Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete
§ 4 Erbschaftsteuer [1]
(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-73574
1Anm. d. Red.: § 4 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417) mit Wirkung v. 31. 12. 2014; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150) mit Wirkung v. 29. 12. 2007.