§ 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung [1] [2] [3]
(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,
- soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist: - nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt; 
- soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind: - nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002; 
- soweit Lohnsteuer zu erheben ist: - nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für - laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, 
- sonstige Bezüge, die nach dem zufließen; 
 
- soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998; 
- soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43b des Einkommensteuergesetzes: - nach der ab zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag; 
- soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist: - nach dem ab zu erhebenden Steuerabzugsbetrag. 
(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre.
(2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. 3Bei Anwendung des § 39f des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
(3) 1Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes,
- in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 39 900 Euro , 
- in anderen Fällen 19 950 Euro 
übersteigt. 2Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben.
(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
- bei monatlicher Lohnzahlung - in der Steuerklasse III mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und 
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages, 
 
- bei wöchentlicher Lohnzahlung - in der Steuerklasse III mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und 
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages, 
 
- bei täglicher Lohnzahlung - in der Steuerklasse III mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und 
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages beträgt. 
 
(4a) 1Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 
- in der Steuerklasse III den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 . 
2Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung.
(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 beträgt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  HAAAA-73571
1Anm. d. Red.: § 3 Abs. 2a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2230) mit Wirkung v. ; Abs. 3, 4, 4a und 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 449) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
				4 Nr. 1 i. V. mit Art. 10 Abs. 2 Gesetz v.  (BGBl 2024 I Nr. 449)
				wird § 3 Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung v. 
				 wie folgt geändert:
 
				 a) In
					 Nummer 1 wird die Angabe „39 900 Euro“ durch die Angabe „40
					 700 Euro“ ersetzt.
 
				 b) In
					 Nummer 2 wird die Angabe „19 950 Euro“ durch die Angabe „20
					 350 Euro“ ersetzt.
3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 3 siehe § 6 Abs. 8 bis 15, 17 bis 26.