EStDV § 61

Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes [1]

§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes [2] [3]

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.

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NAAAA-73556

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2131) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 61 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2131) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 61 siehe § 84 Abs. 11.