EStDV § 11c

Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes

§ 11c Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden

(1) 1Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. 2Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt

  1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem angeschafft oder hergestellt hat, mit dem ;

  2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;

  3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.

3Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle des jeweils der und an die Stelle des jeweils der . 4Für im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des jeweils der und an die Stelle des jeweils der ; soweit im Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle des jeweils der und an die Stelle des jeweils der .

(2) [1] 1Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. 2Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat. 3Im Fall der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.

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1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 11c Abs. 2 Satz 3 siehe § 84 Abs. 2a.