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NWB Nr. 15 vom Seite 1093 Fach 3b Seite 3939

Einkommensteuer-Richtlinien 1990

von Ministerialrat Wilhelm Oepen, Bonn

- Sonderausgaben, Reisekosten, Rentenbesteuerung, Veranlagung, Kinder, Tariffragen, außergewöhnliche Belastungen -

I. Sonderausgaben

1. Allgemeines (Abschn. 86a EStR)

Der bisherige Abs. 1 - der mit den bisherigen weiteren Abs. in dem neugefaßten Abschn. aufgegangen ist - ist entsprechend den (BStBl II S. 683 und 862) ergänzt worden: Als SA i. S. des § 10 Abs. 1 EStG sind nur Aufwendungen abziehbar, die auf einer eigenen Verpflichtung des Stpfl. beruhen. Abziehbar sind bei ihm, wie bisher in Abs. 3 ausdrücklich festgestellt wurde, also auch nicht solche, zu denen sein Kind verpflichtet ist und die er leistet. Der Inhalt des bisherigen Abs. 2 ist wegen der Änderung des § 26a Abs. 2 EStG eingeschränkt worden: Bei Ehegatten ist es nur noch im Fall der Zusammenveranlagung für den SA-Abzug gleichgültig, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat; ab VZ 1990 sind bei getrennter Veranlagung - wie schon vorher bei der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG - die als SA abzuziehenden Beträge (§§ 10 und 10b EStG) stets bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, der sie geleistet hat (s. auch zu V, 2).

Im übrigen wird klargestellt, daß Aufwendungen nur in der Höhe als SA abgezogen werden können, in der sie erstattete ...

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