FGO § 95
Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
§ 95 Urteil
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73497
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
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