FGO § 70

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 70 Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts

1Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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