FGO § 36

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt V: Finanzrechtsweg und Zuständigkeit

Unterabschnitt 2: Sachliche Zuständigkeit

§ 36 Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel

  1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,

  2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73497