FGO § 25

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt III: Ehrenamtliche Richter

§ 25 Vorschlagsliste [1]

1Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. 2Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. 3In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.

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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.